Zum Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung

AG Lippstadt, Urteil vom 30. September 2009, 26 C 36/09

Zum Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung über den Erwerb eines Zertifikats der Amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers in Anspruch.

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau pp., seit mehreren Jahren Kunde der Beklagten. Der Kläger und seine Ehefrau befinden sich beide im Rentenalter. Am 18.04.2000 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Eröffnung eines Wertpapierdepots bei der Beklagten. In der Zeit vom 23.06.2003 bis zum 16.02.2005 erwarb der Kläger bei der Beklagten 4 Zertifikate, nämlich ein von der Citibank International plc emittiertes Zertifikat mit der Wertpapierkennnummer: 950029 (im Folgenden „Swing-Spar-Zertifikat“), ein von der BNP Paribas emittiertes Zertifikat mit der Wertpapierkennnummer: 679998, ein von der UBS Investmentbank AG emittiertes Zertifikat mit der Wertpapierkennnummer: 761871 sowie ein von der BNP Paribas emittiertes Zertifikat mit der Wertpapierkennnummer: 761871.

Der Kläger akzeptierte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Im Jahr 2004 erhielt der Kläger von der Beklagten die Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“. Auf Seite 108 der 152 Seiten dicken Broschüre heißt es unter der Überschrift „Risiko des Wertverfalls“:

„….Dies kann im Extremfall bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen, wenn am Fälligkeitstag ein Indexwert von null festgestellt wird.“

Im Jahr 2005 verfügte der Kläger bei der Beklagten über ein Gesamtvermögen im Wert von ca. 75.000 Euro.

Der Kläger führte in der Zeit von 2000 bis 2007 mehrere Beratungsgespräche mit Mitarbeitern der Beklagten. Auch die Ehefrau des Klägers nahm an diesen Gesprächen teil. Die Beklagte erstellte auf Grundlage der seitens des Klägers gemachten Angaben auf von der Beklagten vorgegebenen Fragestellungen am 26.04.2004, am 12.01.2005 sowie am 04.07.2006 ein Risikoprofil des Klägers. Die Beklagte stufte den Kläger im Risikoprofil vom 26.04.2004 zunächst in der Wertpapierklasse 2 (1 = konservativer Anleger; 5 = risikofreudiger Anleger) ein. Im Anschluss an das Beratungsgespräch vom 12.01.2005 stufte die Beklagte den Kläger in die Wertpapierklasse 3 (= ausgewogene Anlagestrategie) ein. Ausweislich des Risikoprofils vom 04.07.2006 ordnete die Beklagte den Kläger sodann der Wertpapierklasse 4 zu. Folgende Angaben liegen dem Risikoprofil des Klägers vom 04.07.2006 zugrunde:

– Die monatlichen Belastungen des Klägers betragen ca. 1.000 Euro;

– das Gesamtvermögen des Klägers bei der Beklagten und bei anderen Banken beträgt insgesamt ca. 65.000 bis 75.000 Euro;

– das durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers liegt zwischen 2.000 und 3.000 Euro.

Für die Ehefrau des Klägers lagen deckungsgleiche Risikoprofile zu denen ihres Ehemannes vor. Die Ehefrau des Klägers verfügte im Jahr 2006 über ein Vermögen von 56.481 Euro.

Am 06.03.2007 suchte die Ehefrau des Klägers die Filiale der Beklagten in Lippstadt auf. Der Kläger selbst befand sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus. Die Ehefrau des Klägers führte ein Beratungsgespräch mit ihrem persönlichen Bankberater, dem Zeugen pp. Gesprächsgegenstand war das im Jahr 2003 erworbene und von der Citibank International plc emittierte „Swing-Spar-Zertifikat“ und dessen geringe Rendite von jährlich lediglich 2 %. Der Zeuge pp. bot der Ehefrau des Klägers alternative Anlageformen an. Der Zeuge pp. stellte der Ehefrau des Klägers u. a. das streitgegenständliche Top-Zins-Zertifikat vor. Herr pp. klärte die Ehefrau des Klägers über den Emittenten des Zertifikats, nämlich die Lehman Brothers Treasury Co. B.V., auf. Frau pp. entschloss sich unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch, das sich im gemeinsamen Depot befindliche Swing-Spar-Zertifikat zu veräußern und das angebotene Lehman Zertifikat zu erwerben. Die Frau des Klägers unterzeichnete die Wertpapierorderpapiere. Der Kurswert der Swing-Spar-Zertifikate betrug am 06.03.2007 24.215 Euro. Der Kurswert des erworbenen Top-Zins-Zertifikats betrug am 04.04.2007 25.500 Euro. Hinzu kam ein Ausgabeaufschlag von 2 % auf welchen der Zeuge pp. die Ehefrau des Klägers vor Unterzeichnung der Wertpapierorder auch unstreitig hinwies. Die Ehefrau des Klägers erhielt einen Produktflyer, welchen sie mit nach Hause nahm, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Flyer bereits während des Beratungsgespräches vorlag und ob dieser Gegenstand der Erörterungen zwischen den Parteien war.

Im Produktflyer, dort unter der Überschrift „Risiken“ und dem Unterpunkt „Risiko einer reduzierten Rückzahlung“ heißt es:

„Kursverluste des Index können zu einer reduzierten Rückzahlung am Laufzeitende bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals sowie der Transaktionskosten führen, falls der zugrunde liegende Index am abschließenden Bewertungstag einen Indexstand von 0 erreicht. Unter dem Unterpunkt „Kreditrisiko“ heißt es dort: „Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, der Lehman Brothers Treasury Co. B.V., bzw. der Garantin, Lehman Brothers Holdings Inc. Aktuelles Rating: A1/A+/A+ (Moody’s/S&P/Fitch). Auf der Rückseite des Flyers befindet sich kleingedruckt folgender Hinweis: „Der Erwerb dieses Produkts ist mit Kosten/Gebühren verbunden. In dem Ausgabepreis des Zertifikates können – unabhängig vom Ausgabeaufschlag – Provisionen enthalten sein, die an Citibank gezahlt werden. Die Zertifikate können beispielsweise von Citibank zu einem reduzierten Ausgabepreis von Lehman Brothers erworben werden. Weiter ist es möglich, dass Lehman Brothers an die Citibank eine Vertriebsgebühr zahlt. Ein solcher von Citibank erhaltener Betrag bzw. Discount kann zu den Verkaufsprovisionen und -kosten, die eine Vertriebsgesellschaft üblicherweise gegenüber den Investoren geltend macht, hinzutreten. Weitere Informationen sind auf Anfrage bei Citibank erhältlich.“

Im September 2008 meldete die Investmentbank Lehman Brothers Insolvenz an.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen. Der Kläger behauptet, schon im Finanzplanungsgespräch vom 12.01.2005 habe der Mitarbeiter der Beklagten nicht sämtliche notwendigen Informationen bei dem Kläger eingeholt, um diesem ein geeignetes Finanzinstrument bzw. eine geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers seien nicht hinreichend beleuchtet worden. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen sei nicht ermittelt worden, gleiches gelte für den monatlichen Liquiditätsüberschuss.

Der Zeuge pp. habe das streitgegenständliche Zertifikat als „super sicheres Papier“ vorgestellt. Dadurch sei bei der Ehefrau des Klägers der Eindruck entstanden, dass die Einlage in jedem Fall gesichert sei.

Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe Herrn pp. darauf hingewiesen, dass sie die Entscheidung über den Verkauf der Swing-Papiere und den Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats nicht ohne Absprache mit ihrem im Krankenhaus befindlichen Ehemann treffen könnte. Herr pp. habe ihr daraufhin zu verstehen gegeben, dass er das Tauschangebot nur für kurze Zeit aufrecht erhalten könnte. Herr pp. habe ihr so die Zustimmung zum Tausch der sicheren Swing-Spar-Papiere gegen die Wertpapiere der Lehman Brothers abgenötigt.

Seine Ehefrau sei zudem finanziell unerfahren. Der Kläger ist der Ansicht, das Zustandekommen des Tausches beruhe vor diesem Hintergrund auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten des Herrn pp.

Der Kläger behauptet weiterhin, vor Abschluss des Tauschgeschäfts habe der Zeuge pp. keine Informationen über die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse der Eheleute eingeholt.

Der Kläger behauptet zudem, dass seine Frau nicht über das Risiko des Totalverlustes informiert worden sei. Seine Frau sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass das streitgegenständliche Zertifikat nicht dem Einlagesicherungsfond unterliege. Das veräußerte Swing-Spar-Zertifikat habe hingegen der Einlagesicherung unterlegen. Der Zeuge pp. habe auch nicht darüber aufgeklärt, dass von einer sicheren Anlageform auf eine andere, unsicherere und damit ungleich risikoreichere Anlageform gewechselt werde. Der Kläger behauptet, dass er bei einer diesbezüglichen Aufklärung dem Tausch der Swing-Spar-Papiere gegen die Lehman Brothers Wertpapiere keinesfalls zugestimmt hätte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein weiterer Pflichtverstoß der Beklagten darin liege, dass sie die Ehefrau des Klägers nicht über eventuelle Provisionszahlungen seitens Lehman Brothers an die Beklagte informiert habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger über eine Rückvergütung der Emittenten zu informieren. Er behauptet, eine solche Aufklärung habe aber nicht stattgefunden. Tatsächlich habe die Beklagte aber eine solche Rückvergütung durch die Emittenten Lehman Brothers erhalten.

Auch der ausgehändigte Produktflyer sei von Herrn pp. mit seiner Ehefrau nicht besprochen worden. Der Flyer sei seiner Ehefrau lediglich als Information zum Nachlesen und für ihren Ehemann mit nach Hause gegeben worden. Seine Ehefrau habe vor Vertragsabschluss keine Zeit gehabt, die Produktinformation zu lesen.

Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich aus dem Wertpapier-Orderformular bereits eine fehlerhafte Anlageberatung ergebe. Mangels eines Kreuzes an der betreffenden Stelle sei nachgewiesen, dass die Risiken- und die Funktionsweisen der Anlage mit der Zeugin pp. nicht besprochen worden seien; die Risiken der Anlage dem Kläger und seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen seien und Frau pp. kein Verkaufsprospekt ausgehändigt worden sei.

Der Kläger behauptet, dass die sich auf dem durch die Beklagte zur Akte gereichten Wertpapier-Orderformular befindlichen Kreuze offenbar nachträglich hinzugefügt worden seien. Der Kläger bestreitet, dass bei Unterschrift seiner Ehefrau die betreffenden Felder bereits angekreuzt gewesen seien.

Der Kläger behauptet weiterhin, ihm sei an einer sicheren Anlage gelegen gewesen. Dazu sei das Lehmann Zertifikat von vornherein ungeeignet gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anlage in Lehman Brothers Wertpapieren und dem damit verbundenen Risiko des Totalverlustes zudem eine für Rentner ungeeignete Anlageform sei, da bei einem eventuellen Verlust des eingesetzten Kapitals dieser nicht mehr durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgeglichen werden könnte. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich allein aus diesem Umstand bereits eine fehlerhafte Beratung der Beklagten ergebe. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Erwerb der Lehman Brothers Anteile seinem Risikoprofil nicht entspreche. Der Kläger ist der Ansicht, dass es völlig unsachgemäß sei, wenn er im Jahr 2006 nicht mehr als konservativer Anleger sondern als ausgewogener Anleger eingestuft worden sei. Die Einstufung als ausgewogener Anleger sei fehlerhaft gewesen. Es sei ihm auch nicht erläutert worden, welche Bedeutung die Einstufung als ausgewogener Anleger habe. Er und seine Frau hätten richtigerweise weiterhin als konservative Anleger eingestuft werden müssen. Für konservative Anleger seien die Lehman Zertifikate aber nicht geeignet gewesen. Die Beklagte hätte die streitgegenständlichen Wertpapiere daher auch nicht an den Kläger veräußern dürfen.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass das abgeschlossene Tauschgeschäft nicht wirksam geworden sei, da er seine Genehmigung zu diesem Geschäft nicht erteilt habe. Seine Frau habe dieses Geschäft nicht ohne seine Zustimmung abschließen können, da ein Großteil des gemeinschaftlichen Vermögens betroffen sei und kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensunterhalts unter Eheleuten vorliege.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Zeuge pp. seine Ehefrau zur Abgabe ihrer Unterschrift unter das Wertpapier-Orderformular durch Täuschung veranlasst habe, da er als Vertreter der Beklagten zu diesem Tausch geraten habe. Der Kläger erklärt vor diesem Hintergrund die Anfechtung der Wertpapier-Order wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn und seine Ehefrau pp.
gemeinschaftlich 4.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die
Abtretung der Ansprüche in Höhe von 15,68 % aus dem Wertpapier: Lehman
Brothers. TR. Kupon NTS 12, Wertpapierorder Nr. 80514423/00 vom
06.03.2007, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten anders als von Klägerseite dargestellt im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Zertifikats bereits umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen im Bezug auf Zertifikate und Wertpapiere gehabt. Die Beklagte habe sich im Rahmen von mehreren Finanzplanungsgesprächen ein umfassendes Bild über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers in Bezug auf Kapitalanlagen und insbesondere Zertifikate gemacht. Im Rahmen dieser Gespräche habe sie sich über die Risikobereitschaft und die finanziellen Verhältnisse des Klägers und dessen Ehefrau umfassend informiert. Gemeinsam habe man eine Anlagestrategie erarbeitet.

Der Erwerb der streitgegenständlichen Papiere sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt. Das Zertifikat habe seiner Risikoneigung und seiner finanziellen Tragfähigkeit entsprochen. Dem Kläger seien bei Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats die Risiken und die Funktionsweise des Zertifikats bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit vergleichbare Zertifikate gekauft habe. Abgesehen davon sei die Ehefrau des Klägers aber durch den Zeugen pp. über die mit dem Zertifikat verbundenen Risiken umfassend aufgeklärt worden. Die Ehefrau des Klägers sei am 06.03.2007 an den Zeugen pp. herangetreten und habe moniert, dass die mit dem Swing-Spar-Zertifikat zu erzielende Rendite von ca. 2 % jährlich zu gering ausfalle. Die Zeugin pp. habe darum gebeten, ihr alternative Anlagevorschläge zu unterbreiten. Der Zeuge pp. habe daraufhin zunächst geprüft, ob die Risikoprofile des Klägers und seiner Ehefrau noch aktuell seien. Sodann habe er das streitgegenständliche Zertifikat vorgeschlagen. Die Ehefrau des Klägers habe im Gespräch vom 06.03.2007 gegenüber dem Zeugen pp. angegeben, mit den Risiken dieser konkreten Anlage vertraut zu sein. Nichtsdestotrotz sei der Ehefrau des Klägers die Funktionsweise und die Risiken des Zertifikats erneut erläutert worden. Die Zeugin pp. sei darauf hingewiesen worden, dass es bei dem streitgegenständlichen Zertifikat zu Schwankungen kommen könne. Außerdem sei sie darauf hingewiesen worden, dass das Risiko des Totalverlustes bestehe. Im Gespräch habe auch der Produktflyer vorgelegen. Dieser sei auch erläutert worden. Im erörterten Produktflyer befinde sich zudem ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit des Totalverlustes. Im Gespräch vom 06.03.2007 sei auch auf den Emittenten des Zertifikats sowie das sogenannte Kredit- bzw. Emittentenrisiko hingewiesen worden. Die Ehefrau des Klägers sei gleichsam darüber informiert worden, dass das streitgegenständliche Zertifikat nicht dem Einlagesicherungsfond unterliege. Dies ergebe sich zudem wiederum aus dem während des Beratungsgesprächs vorliegenden Produktflyer. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass ein unterstellter fehlender Hinweis auf den Einlagesicherungsfond unschädlich sei, da sämtliche im Depot des Klägers befindlichen Zertifikate gleichermaßen nicht der Einlagesicherung unterliegen würden. Auch das getauschte Swing-Spar-Zertifikat habe nicht dem Einlagesicherungsfond unterlegen.

Die umfassende Information durch den Zeugen pp. ergebe sich auch aus dem Produktorderformular, welches durch die Ehefrau des Klägers unterzeichnet worden sei. Der scheinbare Widerspruch zwischen der als Anlage 2 vorgelegten Wertpapierorder vom 06.03.2007 und der als Anlage B11 zur Akte gereichten Wertpapierorder ergebe sich daraus, dass der Zeuge pp. im Rahmen des Gesprächs am 06.03.2007 jeweils ein Exemplar der Wertpapierorder für den Kunden und für die Bank ausdrucke. In Anwesenheit der Ehefrau des Klägers sei das für die Bank bestimmte Exemplar ausgefüllt worden und schließlich unterzeichnet worden. Der Zeuge pp. habe es lediglich unterlassen, auf dem für den Kunden bestimmten Exemplar ebenfalls die weiteren Kreuze zu setzen. Die Beklagte bestreitet, dass die handschriftlichen Kreuze nachträglich hinzugefügt worden seien.

Die Beklagte behauptet, die Order sei schließlich auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau des Klägers erfolgt.

Die Beklagte behauptet weiterhin, eine Provision für die Vermittlung des Zertifikats nicht erhalten zu haben.

Im März 2007 hätten zudem keine Anhaltspunkte für die sich anbahnende Finanzkrise bestanden. Mit einer Insolvenz der Lehman Brothers Holdings Inc. habe nicht gerechnet werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen pp. und pp. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009, Blatt 317 ff. d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg, sie ist zulässig aber nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag wegen Totalverlustes des von ihm im März 2007 erworbenen Lehman Zertifikates nicht zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers aus dem geschlossenen Beratungsvertrag aber nicht verletzt. Der für eine derartige Pflichtverletzung darlegungsbelastete Kläger hat eine solche nicht beweisen können.

Nach der Rechtssprechung, hat der Anlageberater den Kunden über alle Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind, und um die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und beurteilen zu können (BGH Z 74, 103; 123, 126; LG Hamburg v. 10.07.2009, 329 O 44/09). Die empfohlene Anlage muss auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Im Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung als objektgerecht auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. LG Hamburg v. 10.07.2009, 329 O 44/09; LG Itzehoe vom 06.08.2009, 7 0 39/09).

Eine Verletzung der Pflicht zu anlegergerechter Beratung ist nicht bewiesen.

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift dargelegt, dass er sich selbst als konservativen Anleger sehe, der nicht risikobereit habe anlegen wollen, mit der Folge dass die streitgegenständliche Anlage für ihn anders als die in der Vergangenheit erworbenen Zertifikate ungeeignet gewesen sei. Diese Darstellung in der Klageschrift ist nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009 und der dortigen Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt worden. Der Kläger und die Zeugin pp. haben eingeräumt, bereits in der Vergangenheit diverse Anlagen bei der Beklagten gezeichnet zu haben. Dabei handelte es sich insbesondere bei dem getauschten Swing-Spar-Zertifikat gleichsam um ein Papier, das dem Risiko des Totalverlustes ausgesetzt war und nicht der Einlagesicherung unterlag. Dass fondgebundene Anlagen nicht der Einlagesicherung unterliegen, ist gerichtsbekannt und musste auch dem Kläger bekannt sein. Der Kläger hat wie dargestellt verschiedene fondgebunde Anlagen gezeichnet. Der Kläger hat zudem im Vorfeld die Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ erhalten, aus der dieser Umstand gleichsam hervorgeht.

Auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele nicht ausreichend beleuchtet, ist nicht bewiesen.

Die Zeugin pp. hat im Rahmen ihrer Vernehmung zugestanden, dass seit ihrem Wechsel zur Citibank im Jahr 2000 immer wieder Gespräche mit ihr und ihrem Mann geführt worden sind und dabei auch die Anlagestrategie und die finanziellen Verhältnisse thematisiert worden sind. Die Zeugin hat eingeräumt, dass anhand von vorgegebenen Fragen und den zugehörigen Antworten ein Risikoprofil erstellt worden ist. Der Vortrag des Klägers, das Risikoprofil von ihm und seiner Ehefrau sei fehlerhaft ermittelt worden, ist insoweit zu pauschal. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.

Zudem ist auch der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Zertifikat sei für einen konservativen Anleger nicht geeignet, zu pauschal. Warum das streitgegenständliche Papier nicht geeignet gewesen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach der Kenntnis des Gerichts war die Emittentin im Zeitpunkt der Zeichnung weltweit die viertgrößte Investmentbank. Zweifel an der Bonität der Emittentin bestanden nicht. Die Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine spezifischen Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine drohende Insolvenz der Investmentbank.

Auch im Hinblick auf die vorhandene Depotstruktur ergibt sich nicht, dass die streitgegenständliche Anlage für den Kläger nicht geeignet war. Wie dargestellt, verfügte der Kläger über weitere Zertifikate. Dabei unterlag u. a. das getauschte Zertifikat gleichsam nicht der Einlagesicherung und bestand auch hier das Risiko des Totalverlustes. Warum diese Anlage im Hinblick auf die nunmehr gezeichnete Anlage für den Kläger geeigneter gewesen sein sollte, als die streitgegenständliche, erschließt sich dem Gericht nicht.

Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte, wie von der Klägerseite vorgetragen, vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Papiere unterlassen hat, Informationen über die finanziellen Verhältnisse von Frau pp. einzuholen. Die Zeugin pp. selbst hat eingeräumt, mehrere Beratungsgespräche mit dem Zeugen pp. geführt zu haben. Es sei auch darüber gesprochen worden, wie viel Rente die Eheleute pp. beziehen. Auch über Anlageziele sei gesprochen worden. Der Zeuge pp. hat im Rahmen seiner Vernehmung zudem bestätigt, dass er mehrfach über die finanziellen Verhältnisse und die Anlagestrategie mit den Eheleuten pp. gesprochen hat. Dabei sei in einem Gespräch am 04.07.2006 über Optimierungsmöglichkeiten gesprochen worden. Persönliche Angaben seien abgeglichen worden. Auch die Vermögensverhältnisse seien offengelegt worden. Vor der Zeichnung des streitgegenständlichen Profils im Gespräch im März 2007 sei zudem angefragt worden, ob das Risikoprofil noch aktuell sei. Das habe Frau pp. bestätigt. So beginne er jedes Gespräch. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen pp. bestehen nicht. Der Zeuge hat eine in sich geschlossene, nachvollziehbare und sachlich nüchterne, mithin glaubhafte, Aussage abgegeben.

Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Pflicht zu einer objektgerechten Beratung verstoßen.

Der darlegungsbelastete Kläger hat nicht beweisen können, dass der Zeuge pp. seine Ehefrau nicht darüber aufgeklärt hat, dass das streitgegenständliche Zertifikat nicht von einem Einlagesicherungssystem gedeckt ist. Grundsätzlich besteht zwar die Verpflichtung der Bank, den Anleger darüber zu informieren, dass im Fall des finanziellen Zusammenbruchs des Emittenten eine Sicherungseinrichtung nicht zur Verfügung steht, um den Kunden so eine ausgewogene, umfassende und eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen (vgl. LG Hamburg vom 10.07.2009, 329 O 44/09). Dass hier eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist, hat der Kläger nicht beweisen können. Zwar hat die Zeugin pp. bekundet, dass über eine fehlende Einlagesicherung nicht gesprochen worden ist. Der Zeuge pp. hingegen hat bekundet, dass er im Gespräch darauf hingewiesen hat, dass das Produkt nicht dem Einlagesicherungsfond unterfällt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen insoweit nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen pp. bestehen nicht. Der Zeuge hat wie dargestellt eine sachliche und nüchterne Aussage gemacht. Der Zeuge hat auch detailliert beschrieben, warum er sich an das Gespräch aus dem März 2007 noch genau erinnern kann, nämlich weil der Kläger selbst erstmals an einem Beratungsgespräch nicht teilgenommen hat, weil er sich im Krankenhaus befunden hat. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten möglicherweise ein Interesse daran haben könnte, eine für seine Arbeitgeberin günstige Aussage zu tätigen. Der Zeuge hat aber auch Wissenslücken eingeräumt; so hat er zugestanden, sich nicht mehr erinnern zu können, wann der Erstkontakt im Jahr 2005 stattgefunden hat. Der Zeuge hat sich zudem zum Teil in Widerspruch zum schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten gesetzt, als er im Rahmen seiner Vernehmung eingeräumt hat, dass vorliegend im Innenverhältnis eine Provision der Emittentin an die Citibank gezahlt worden ist. Gerade dies zeigt, dass der Zeuge um eine wahrheitsgemäße Bekundung bedacht war. Zum anderen musste die Zeugin pp. selbst einräumen, dass entgegen ihrer früheren Aussage der Flyer im Verkaufsgespräch sehr wohl vorgelegen hat und der Flyer auch besprochen worden ist. Auch der Flyer weist auf der Rückseite darauf hin, dass das streitgegenständliche Produkt nicht durch den Einlagensicherungsfond garantiert ist.

Auch aus den als Anlage K 2, Blatt 30 d. A., und als Anlage B 11, Blatt 277 d. A., zur Akte gereichten Wertpapier-Orderformularen ergibt sich nichts anderes. Zwar ist das sich in den Unterlagen der Klägerin befindliches Formular, Anlage K 2, weder unterschrieben, noch befinden sich dort die entsprechenden Kreuze. Der Zeuge pp. hat diesen vermeintlichen Widerspruch aber plausibel erläutern können. Der Zeuge pp. hat in sachlicher Art und Weise bekundet, dass er dem Kunden ein Formular aushändigt, während er in Rücksprache mit dem Kunden das für die Bank bestimmte Orderformular ausfüllt. Damit der Kunde seinen Ausführungen folgen kann, liege diesem gleichsam das Formular vor, welches dann aber nicht ausgefüllt wird. Zum anderen hat auch die Zeugin pp. bekundet, das Orderformular, welches für die Bank bestimmt war, unterschrieben zu haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die darauf befindlichen Ankreuzungen wie vom Kläger gemutmaßt, erst im Nachhinein angebracht worden sind, ergeben sich für das Gericht nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts weiterhin fest, dass der Zeuge pp. die Zeugin pp. über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt hat. Zwar hat die Zeugin pp. auch insoweit bekundet, dass über die Möglichkeit des Totalverlustes nicht gesprochen worden sei. Das streitgegenständliche Zertifikat sei ihr als ein „super sicheres Papier“ angepriesen worden. Der Zeuge pp. hingegen hat bekundet, dass darüber gesprochen worden sei, dass das Risiko des Totalverlustes bestehe. Dies sei bei jedem Zertifikat so und zudem auch Bestandteil des Flyers, der im Gespräch vorgelegen habe und besprochen worden sei. Wie dargestellt, musste die Zeugin pp. auf nochmaligem Vorhalt einräumen, dass der Flyer entgegen ihrer früheren Aussage im Beratungsgespräch vorgelegen hat und auch besprochen worden ist. Unter dem Überpunkt Risiken befindet sich dort der Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals.

Es bestand vorliegend auch kein Anhaltspunkt für die Beklagte mit besonderem Nachdruck auf das Risiko des Totalverlustes hinzuweisen. Im Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Papieres war das spezifische Risiko einer Insolvenz von Lehman Brothers nicht erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte über keinerlei Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine drohende Insolvenz der Investmentbank, die sie an ihre Kunden hätte weitergeben müssen. Für die breite Öffentlichkeit war es vielmehr überraschend, dass die viertgrößte Investmentbank etwa anderthalb Jahre später Insolvenz anmelden musste.

Der darlegungsbelastete Kläger hat auch nicht beweisen können, dass die Zeugin pp. durch den Zeugen pp. nicht hinreichend über den Verdienst der Beklagten aufgeklärt worden ist. Nach unstreitigem Vortrag ist die Zeugin durch den Zeugen pp. über einen 2 %igen Ausgabeaufschlag informiert worden.

Nach der Rechtsprechung des BGB liegt ein haftungsbegründender Beratungsfehler aber auch in der fehlenden Information über Rückvergütungen von Lehman Brothers an die Beklagte nach Veräußerung der Zertifikate (vgl. BGH vom 19.12.2000, XI ZR 349/99). Die Aufklärungspflicht ergibt sich bereits daraus, dass infolge der Rückvergütungen durch die Emittentin für die Bank ein eigenes Interesse an einer möglichst umfangreichen Vergütung besteht und damit nicht nur die alleinigen Interessen des jeweiligen Kunden berücksichtigt werden. Über diesen möglicherweise entstehenden Interessenkonflikt muss die Bank ihren Kunden aufklären (LG Hamburg vom 23.06.2009, 310 O 4/09; vom 01.07.2009, 325 O 22/09; LG Itzehoe vom 06.08.2009, 7 O 39/09). Durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen. Es besteht ansonsten die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern dass sie sich zumindestens auch an ihrem Eigeninteresse –dem Erhalt möglichst hoher Rückvergütungen- orientiert.

Vorliegend hat der Kläger nicht beweisen können, dass die Beklagte ihrer Pflicht, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie von der beabsichtigten Investition wirtschaftlich selbst teil hat, nicht nachgekommen ist . Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009 unstreitig gestellt, dass sie eine Innenprovision von 2,13 Prozent von der Emittentin erhalten hat. Über diese Innenprovision ist die Zeugin pp. durch den Zeugen pp. auch informiert worden.

Der Zeuge pp. hat bekundet, dass er die Zeugin pp. auf eine Innenprovision in Höhe von ca. 2,1 Prozent hingewiesen habe. Über diese Innenprovision sei lediglich mündlich gesprochen worden. Die von Klägerseite benannte Zeugin Throm hat hingegen bekundet, mit Herrn pp. nicht darüber gesprochen zu haben, dass die Citibank außer an dem Ausgabeaufschlag anders an den Zertifikaten verdienen könnte. Anhaltspunkte für das Gericht in diesem Punkt dem einen Zeugen mehr Glauben zu schenken als dem jeweils anderen, liegen nicht vor. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Ob darüber hinausgehend die Pflicht besteht, über die Höhe der sogenannten „Kick-back-Provision“ von Lehman Brothers aufzuklären, kann dahinstehen, denn der Zeuge pp. hat in nüchterner Art und Weise bekundet, dass er der Zeugin pp. mitgeteilt hat, dass eine Innenprovision in Höhe von ca. 2,1 Prozent anfällt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge in diesem Punkt wahrheitswidrig vorgetragen haben sollte, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Zeuge entgegen dem schriftlichen Vortrag der Beklagten vorgetragen hat, dass eine Innenprovision angefallen ist und er über diese auch informiert hat. Der Zeuge wusste sein Beratungsverhalten gegenüber der Zeugin pp. überdies in sachlicher und nüchterner Weise darzustellen. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin pp. sprechen zudem die sich ergebenden Widersprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin pp. hat auf Nachfrage zunächst eingeräumt, sich nicht sicher sei, ob über eine Innenprovision gesprochen worden ist. Auf nochmalige Nachfrage betonte die Zeugin pp. zwar dann wieder, dass über Rückvergütungen sicher nicht gesprochen worden ist. Was eine Rückvergütung sei, konnte die Zeugin pp. auch nicht erklären. Allein der Wechsel in den Aussagen der Zeugin pp. zeigt, dass die Zeugin sich an Einzelheiten des Gesprächs nicht mehr erinnern konnte. Dies entspricht auch dem Eindruck des erkennenden Gerichts. Das erkennende Gericht hatte im Rahmen der Vernehmung den Eindruck, dass die Zeugin sich an Einzelheiten des Gesprächs nicht erinnern konnte und zudem auch keine Vorstellungen davon hatte, was sich hinter Begrifflichkeiten wie „Einlagensicherungsfond“, „Rückvergütung“ etc. verbirgt.

Weitere Möglichkeiten der Aufklärung durch ergänzende Beweisaufnahme zu diesem Punkt stehen dem Gericht zudem nicht zur Verfügung.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger vorsätzlich in gegen die guten Sitten verstoßende Weise einen Schaden zugefügt hat, liegen nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge pp. die Zeugin pp. überrumpelt hat und unter Druck gesetzt hat. Die Zeugin pp. hat zwar erklärt, eine Überlegungs- oder Stornierungsfrist sei ihr nicht eingeräumt worden. Die Zeugin pp. hat aber eingeräumt, nicht mehr sagen zu können, warum sie damals direkt vor Ort unterschrieben hat ohne den Erwerb der Zertifikate mit ihrem Mann zu besprechen. Sie habe Vertrauen zu Herrn pp. gehabt und eine Sperre im Kopf gehabt. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Zeuge pp. die Zeugin pp. derart unter Druck gesetzt hat, dass diese keine andere Möglichkeit mehr sah, als die Wertpapierorder zu unterzeichnen. Zum anderen ist, wie oben dargestellt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Wertpapierorder nicht absehbar gewesen, dass die Emittentin in Insolvenz fallen würde und dem Kläger infolge des Erwerbs der Zertifikate ein Schaden entstehen würde.

Dem Kläger steht auch unter keinem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 4.000 Euro zu. Es besteht kein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB. Die Verfügung der Zeugin pp. vom 06.03.2007 war wirksam. Es liegt keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 BGB vor, die der Einwilligung des Klägers bedurft hätte. Nach unbestritten gebliebenen Angaben verfügten die Eheleute über ein gemeinsames Vermögen von über 110.000 Euro bei der Beklagten. Die in die Lehman Zertifikate investierten 25.500 Euro machten somit weniger als ¼ des gemeinschaftlichen Vermögens aus.

Auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 1357 BGB ergibt sich nichts anderes. Zwar fallen die vorliegenden Kapitalanlagegeschäfte letztlich nicht unter Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 BGB, die jeder Ehegatte allein abschließen kann. Vorliegend ist aber von einer stillschweigenden Genehmigung des Klägers auszugehen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Papiere in intensivmedizinischer Behandlung. Der Kläger hat nach der Besserung seines gesundheitlichen Zustands unstreitig von dem Erwerb der Papiere erfahren. Der Kläger hat aber zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen den Erwerb der streitgegenständlichen Papiere erhoben. Hätte der Kläger Einwendungen gegen den Tausch der Zertifikate gehabt, hätte er diese umgehend nach Kenntniserlangung mitteilen müssen. Sich nunmehr auf seine fehlende Einwilligung in das Geschäft zu berufen, ist treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.

Die Zeugin pp. hat ihre Willenserklärung vom 06.03.2007 auch nicht wirksam mit den Folgen des § 142 BGB angefochten. Die Zeugin pp. hat zwar schriftsätzlich die Anfechtung erklärt. Ein zur Anfechtung berechtigender Grund liegt aber nicht vor. Der Zeuge pp. hat die Zeugin pp. insbesondere nicht im Sinne von § 123 BGB arglistig getäuscht. Wie dargelegt, hat der Zeuge pp. der Zeugin pp. weder falsche Tatsachen vorgespiegelt noch Tatsachen entstellt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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